Die Basisrente, umgangssprachlich als Rüruprente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, wurde 2005 als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt. Als Basisversorgung gehört sie zur Schicht 1 im 3-Schichten-Modell der Altersvorsorge.
Wir werden von Kunden immer wieder gefragt, ob sich eine Basisrente für sie denn auch lohnt. Das lässt sich pauschal nicht beantworten, sondern muss in jedem Einzelfall ausgerechnet werden. Mit unserem Schichtenvergleich ermitteln wir zusätzlich, ob die Basisrente der richtige Durchführungsweg für Sie ist.
Tendenzen dazu:
- Je mehr jemand verdient, desto interessanter ist der Steuerabzug für ihn.
- Je älter er ist, desto weniger Steuern muss er später auf die Rente bezahlen, wenn er diese vor 2058 erstmalig bezieht.
- Für Selbständige ist die Basisrente auch attraktiv, weil diese von der Riesterförderung ausgeschlossen sind. Zudem können Sie am Jahresende innerhalb der Grenzen eine steuerwirksame Zuzahlung leisten, wenn das Geschäftsjahr besser war als gedacht.
Da die Basisrente sehr unflexibel ist und Sie nicht an Ihr Kapital kommen, empfehlen wir, nicht die gesamte Altersvorsorge darauf aufzubauen. Denkbar ist z.B. ein Splitt: 50 % Basisrente und 50 % Privatrente oder Depot.
Ansparphase
Die Beiträge zu Basisrentenverträgen können gemäß § 10, Abs. 1, Nr. 2 b) EStG (Einkommensteuergesetz) in gleicher Weise wie Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Zwei Jahre früher als geplant sind diese bereits ab dem 01.01.2023 voll absetzbar.
Der Sonderausgabenabzug ist auf den (auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten) Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) begrenzt. Im Jahr 2024 sind dies 27.566,00 € bei Ledigen und 55.132,00 € bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern.
Bei den folgenden Steuerpflichtigen, wird eine Kürzung des Höchstbetrags vorgenommen:
- Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Amtsträger
- Arbeitnehmer, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI oder § 230 SGB VI versicherungsfrei sind (z. B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften)
- Arbeitnehmer, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, z. B. Lehrkräfte an nicht öffentlichen Schulen
- Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete und Abgeordnete des Europaparlaments, wenn ihnen durch die Abgeordnetengesetze ein Anspruch auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung gewährt wird
- Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
- Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
Spielregeln
Wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit schafft, Steuern zu sparen, hat die Medaille selbstverständlich auch eine Kehrseite. Die steuerliche Förderung erfolgt nur dann, wenn bestimmte Regularien eingehalten werden. Die Basisrente ist daher
- nicht vererblich
- nicht übertragbar
- nicht beleihbar
- nicht veräußerbar
- nicht kapitalisierbar
Nicht vererblich hieße, dass die gezahlten Prämien beim Tod des Versicherungsnehmers verloren wären. Bei einem Single wäre das vielleicht noch zu verschmerzen, bei einer Familie wohl nicht. Daher lässt sich dieser Passus mit einer Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung im Vertrag umgehen. Hinterbliebene sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32, Abs. 6 EStG hat.
Rentenphase
Zudem entspricht die steuerliche Behandlung der Basisrente auch in der Rentenphase der der gesetzlichen Rentenversicherung. Die monatlichen Leistungen sind bis 2058 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben. Das ist die sogenannte Besteuerung nach dem Kohortenprinzip – jeder Jahrgang bildet eine Kohorte. Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Von 2005 bis 2020 stieg der steuerpflichtige Anteil von zunächst 50 % jährlich um 2 % an, danach bis 2022 jährlich um 1 %. Seit 2023 steigt der Anteil jährlich um 0,5 %. Ab 2058 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rüruprenten dauerhaft voll zu versteuern. Nach dem Jahr des Rentenbeginns erfolgende Rentensteigerungen werden zudem mit 100 % besteuert. Die jeweiligen Jahreswerte finden Sie in § 22, Nr. 1, Tabelle aa) EStG.
Weitere Unterpunkte im Menü Altersvorsorge:
- Die gesetzliche Renteninformation
- Depot oder Versicherung?
- Kapitallebensversicherungen
- Riesterrente
- Rückabwicklung von Lebensversicherungen
- Kein Riester bei der Deka!
- Kein Riester bei der DWS!
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